Forderungseinzug

Anwaltliches Forderungsmanagement

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Forderungsmanagement im Detail

Anwaltlicher Forderungseinzug ist gegenüber dem gewerblichen Inkasso bereits deshalb vorteilhafter, weil Sie es in allen Bereichen des Forderungseinzugs mit nur einem Partner zu tun haben.

Spätestens bei Einreichung einer Klage oder Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens und den sich evtl. anschließenden Vollstreckungsmaßnahmen muss auch das gewerbliche Inkassounternehmen mit einem Rechtsanwalt zusammenarbeiten. Hinzu kommt, dass viele Gerichte die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten nicht oder nicht der Höhe nach anerkennen. Diese bleiben sodann bei Ihnen „hängen“.

Darüber hinaus ist nur der Rechtsanwalt qualifiziert, die Voraussetzungen von Fälligkeit und Verzug zu prüfen und die Voraussetzungen für die Einreichung einer erforderlichen Zahlungsklage herbeizuführen.

Zudem ist er unabhängiger Vertreter nur Ihrer Interessen und gesetzlich zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet.

Bei uns wird Ihnen in professioneller Weise folgende Hilfe geboten:Außergerichtliche Zahlungsaufforderungen, nebst Forderungseinzug, ggfs. Ratenzahlungs-/Tilgungsvereinbarungen mit Schuldner

  • Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens, Beschaffung eines gerichtlichen Titels (Vollstreckungsbescheid, Urteil)
  • zwangsweise Durchsetzung Ihrer Forderung (Kontenpfändungen, Vollstreckung in bewegliche Güter (Schmuck, PKW, etc.), Lohnpfändungen, etc., ggf. bis zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung)
  • Zahlungseingangsüberwachung
  • Aufenthaltsermittlung des Schuldners

Kann Ihre Forderung erfolgreich beigetrieben werden, entstehen Ihnen keine Kosten. Die hier angefallenen Gebühren und Auslagen hat Ihr Schuldner aufgrund seines Zahlungsverzuges zu tragen.

Kann Ihre Forderung, sowie Nebenkosten wie z.B. Gerichtskosten, Auslagen, Gebühren für Gerichtsvollzieher) nicht beigetrieben werden, haben Sie zunächst die Kosten selber zu tragen. In Einzelfällen können wir gerne über Sonderkonditionen sprechen, soweit diese nach dem Gesetz als zulässig vereinbart werden dürfen. Im gerichtlichen Mahnverfahren und in Klageverfahren ist eine Gebührenreduzierung gesetzlich nicht erlaubt.

Legt Ihr Schuldner jedoch gegen den gerichtlichen Mahnbescheid Widerspruch ein, so müssen Sie entscheiden, ob das sodann folgende streitige (normale) gerichtliche Verfahren weitergeführt werden soll.
Dieses ist kein Beitreibungsverfahren mehr und wir müssen nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abrechnen.

Bitte übersenden Sie uns zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche alle Unterlagen, aus denen sich Ihr Anspruch ergibt (Ihre Kontakt- und Geschäftsdaten; Verträge; Rechnungen; Daten des Schuldners; etc) und soweit schon erfolgt, Mahnungen, Zahlungsvereinbarungen oder Erwiderung des Schuldners. 

Nach Eingang Ihrer Daten wird das Beitreibungsverfahren gegen Ihre Schuldner unverzüglich eingeleitet.

Kanzleihaus-Essen-Janine-Roeseler-Rechtsanwaeltin

Rechtsanwältin Janine Röseler

Ihre Ansprechpartnerin im Bereich Forderungsmanagement.

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Büro: +49 201 27 90 60 40

Email:
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